Cannabis-Gesetz in Deutschland, Mengen, Eigenanbau und aktuelle Änderungen im Überblick, erklärt von CBD040.

Cannabis-Gesetz Deutschland: Was 2026 gilt und was sich ändert

Cannabis ist in Deutschland seit dem 1. April 2024 teilweise legal. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm unterwegs und 50 Gramm zuhause besitzen sowie bis zu drei Pflanzen für den Eigenbedarf anbauen. Diese Regeln gelten unverändert. Die geplante MedCanG-Novelle betrifft ausschließlich medizinisches Cannabis und ist bis heute nicht beschlossen. Dieser Ratgeber zeigt dir, was aktuell gilt, welche Mengen und Grenzen gelten, was beim Führerschein zu beachten ist und wie der Stand bei der geplanten Verschärfung ist. Stand: August 2026, laufend aktualisiert.

Redaktion CBD040, Cannabis- und CBD-Shop aus Hamburg, seit 2019 am Markt, über 30.000 Kunden.

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Weiter legal: Besitz, Eigenanbau bis drei Pflanzen und Anbauvereinigungen, unverändert seit April 2024.
  • Mengen: 25 Gramm unterwegs, 50 Gramm zuhause, ab 18 Jahren.
  • Führerschein: seit August 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum.
  • Nicht in Kraft: die MedCanG-Novelle mit Telemedizin- und Versandverbot, Drucksache 21/3061.
  • Betrifft nur Rezept-Cannabis: Eigenanbau, Samen, CBD und Anbauvereine sind davon nicht berührt.
  • Zeitplan: Abstimmung auch vor der Sommerpause nicht aufgerufen, Inkrafttreten frühestens Spätherbst oder Winter 2026.
  • Neu seit März 2026: Der Bundesgerichtshof hat die Werberegeln für Cannabis-Behandlungen bereits verschärft.

Was aktuell gilt, die Kernregeln

Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Es erlaubt Erwachsenen ab 18 Jahren den Besitz begrenzter Mengen, den privaten Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen und den Bezug über nicht kommerzielle Anbauvereinigungen. Ein freier kommerzieller Verkauf ist weiterhin nicht erlaubt.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Bereich Was gilt
Alter ab 18 Jahren, für Jugendliche bleibt alles verboten
Besitz unterwegs bis zu 25 Gramm
Besitz zuhause bis zu 50 Gramm
Eigenanbau bis zu drei Pflanzen gleichzeitig pro erwachsener Person
Bezugsquellen Eigenanbau oder Anbauvereinigung, kein freier Verkauf
Weitergabe nicht erlaubt, auch nicht unter Erwachsenen
Schutz vor Zugriff Pflanzen und Vorrat müssen vor Kindern und Jugendlichen gesichert sein
Medizinisches Cannabis eigener Rechtsrahmen über das MedCanG, Rezept erforderlich

Was sich seit 2024 nicht geändert hat

Trotz aller Debatten in Politik und Medien ist das KCanG seit seinem Inkrafttreten in seinen Kernpunkten unverändert. Wer heute anbaut, besitzt oder Mitglied in einem Anbauverein ist, bewegt sich in demselben Rahmen wie im April 2024. Die Verschärfung, über die seit 2025 diskutiert wird, betrifft ausschließlich medizinisches Cannabis auf Rezept und damit einen völlig anderen Bereich.

Wichtig zur Einordnung: Dieser Ratgeber gibt den Stand vom August 2026 wieder und wird laufend aktualisiert. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Mengen und Altersgrenzen

Erlaubt sind 25 Gramm getrocknetes Cannabis unterwegs und 50 Gramm in der eigenen Wohnung. Beide Grenzen gelten pro erwachsener Person ab 18 Jahren. Wer darüber liegt, riskiert je nach Menge ein Bußgeld oder ein Strafverfahren.

Warum es zwei verschiedene Grenzen gibt

Die niedrigere Grenze im öffentlichen Raum soll verhindern, dass größere Mengen mitgeführt und weitergegeben werden. Die höhere Grenze zuhause trägt dem Umstand Rechnung, dass beim Eigenanbau naturgemäß eine ganze Ernte auf einmal anfällt. Zu beachten ist, dass sich beide Grenzen auf getrocknetes Material beziehen, nicht auf frisch geerntete Pflanzen.

Der Sonderfall Ernte

Wer drei Pflanzen anbaut, erntet in der Regel deutlich mehr als 50 Gramm. Das Gesetz sieht dafür keine Ausnahme vor, weshalb du dir überlegen solltest, wie du mit dem Überschuss umgehst. In der Praxis heißt das entweder weniger Pflanzen, kleinere Sorten oder eine bewusst gestaffelte Ernte. Wie du die Erntemenge realistisch einschätzt, steht im Ratgeber zu Cannabis ernten.

Jugendschutz

Für Personen unter 18 Jahren bleibt Cannabis vollständig verboten, Besitz und Konsum sind nicht erlaubt. Auch die Weitergabe an Minderjährige ist strafbar. Für Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren gelten zusätzlich Einschränkungen beim Bezug über Anbauvereinigungen, unter anderem bei der Menge und beim zulässigen THC-Gehalt.

Wo darf konsumiert werden?

Der Konsum in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich erlaubt, aber nicht überall. Verboten ist er in Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten, dort gilt ein Abstand von 100 Metern. In Fußgängerzonen ist der Konsum tagsüber untersagt.

  • 100-Meter-Regel: kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportanlagen.
  • Fußgängerzonen: Konsum tagsüber nicht erlaubt, der zeitliche Rahmen ist gesetzlich festgelegt.
  • Anbauvereinigungen: in und unmittelbar bei den Vereinsräumen ist der Konsum nicht gestattet.
  • Privatwohnung: uneingeschränkt erlaubt, solange keine Minderjährigen betroffen sind.
  • Miet- und Hausrecht: Vermieter oder Eigentümergemeinschaften können auf Balkon und Gemeinschaftsflächen eigene Regeln setzen.

Für Städte bedeutet die 100-Meter-Regel in der Praxis, dass große Teile der Innenstädte betroffen sind, weil Schulen, Kitas und Spielplätze dicht liegen. Wer sichergehen will, konsumiert zuhause. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit behandelt.

Legal anbauen statt auf Gesetze warten

Der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen ist seit April 2024 erlaubt und von der geplanten Novelle nicht betroffen. Über 40 feminisierte, autoflowering und schnelle F1-Sorten bei CBD040, ab 3,90 Euro pro Samen, laborgeprüft, Versand in 24 Stunden aus Hamburg. Zahlung auf Rechnung, mit Klarna, PayPal oder Ivy.

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Eigenanbau, was erlaubt ist

Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig für den Eigenbedarf anbauen. Das gilt pro Person, nicht pro Haushalt. Die Pflanzen müssen vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt und vor fremdem Zugriff gesichert sein.

Was drei Pflanzen praktisch bedeuten

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen männlichen und weiblichen Pflanzen, auch nicht zwischen Sämlingen und ausgewachsenen Exemplaren. Jede lebende Pflanze zählt mit. Wer reguläre Samen verwendet, von denen statistisch die Hälfte männlich wird, verschenkt damit einen Teil seines Kontingents. Feminisierte und autoflowering Samen liefern zu über 99 Prozent weibliche Pflanzen und nutzen die drei Plätze deshalb deutlich besser aus. Wie du männliche Pflanzen sicher erkennst, erklärt der Ratgeber zur männlichen Hanfpflanze.

Wo angebaut werden darf

Erlaubt ist der Anbau am privaten Wohnsitz oder an einem anderen nicht öffentlich zugänglichen, gesicherten Ort. Ein einsehbarer Balkon ist heikel, weil die Pflanzen dort weder vor Zugriff geschützt noch dem Blick Fremder entzogen sind. Indoor im abschließbaren Raum ist die sicherste Variante. Mietrechtlich kann der Vermieter zusätzlich eigene Regeln setzen, das Gesetz hebt bestehende Mietverträge nicht auf.

Samen und Stecklinge

Cannabis Samen dürfen zum Zweck des erlaubten Eigenanbaus erworben werden. Sie sind rechtlich klar geregelt und frei erhältlich, anders als Stecklinge, deren Abgabe an Verbraucher außerhalb der Anbauvereinigungen in einem unklaren Bereich liegt. Wichtig ist außerdem, dass auch Stecklinge und Mutterpflanzen als Pflanzen zur Höchstzahl zählen. Details dazu stehen im Ratgeber zu Cannabis Stecklingen. Passende Genetik findest du in der Auswahl Cannabis Samen.

Was nicht erlaubt ist

  • Weitergabe der Ernte: auch nicht an Freunde oder den Partner.
  • Gemeinschaftlicher Anbau: außerhalb einer zugelassenen Anbauvereinigung nicht gestattet.
  • Anbau für andere: die drei Pflanzen sind ausschließlich für den Eigenbedarf.
  • Unbeaufsichtigte Pflanzen: der Schutz vor Zugriff durch Minderjährige ist Pflicht.

Anbauvereinigungen und Cannabis Social Clubs

Anbauvereinigungen, umgangssprachlich Cannabis Social Clubs, sind nicht kommerzielle Vereine, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder abgeben dürfen. Sie brauchen eine behördliche Erlaubnis und unterliegen strengen Auflagen, unter anderem bei Mitgliederzahl, Abgabemengen und Jugendschutz.

Wie die Mitgliedschaft funktioniert

Mitglied werden können Erwachsene ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen gleichzeitig ist nicht erlaubt, und in der Regel gilt eine Mindestmitgliedschaftsdauer. Die Abgabe erfolgt ausschließlich an Mitglieder, in begrenzten Mengen und ohne jede Werbung. Konsum in den Vereinsräumen und in deren unmittelbarer Nähe ist untersagt.

Grenzen bei den Mengen

Regel Was gilt
Abgabe pro Tag begrenzt, üblicherweise 25 Gramm
Abgabe pro Monat begrenzt, üblicherweise 50 Gramm
Alter 18 bis 21 geringere Monatsmenge und THC-Obergrenze
Mitgliederzahl je Verein gesetzlich gedeckelt
Werbung vollständig untersagt
Konsum vor Ort nicht gestattet

Einen Cannabis Social Club gründen

Die Gründung ist möglich, aber aufwendig. Nötig sind ein eingetragener Verein, ein Antrag bei der zuständigen Landesbehörde, ein Konzept zu Anbau, Sicherung, Jugendschutz und Suchtprävention sowie benannte Verantwortliche. Dazu kommen laufende Dokumentations- und Meldepflichten. Die Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland erheblich, sowohl in der Dauer als auch in den Anforderungen. Wer das ernsthaft plant, sollte mit mehreren Monaten Vorlauf und laufenden Kosten rechnen und sich rechtlich begleiten lassen.

Der einfachere Weg

Für die meisten ist der Beitritt zu einem bestehenden Verein der praktikablere Weg. Über CBD040 ist der Beitritt zu Nature 040 in Hamburg möglich, eine Übersicht findest du bei den CSC-Mitgliedschaften.

Drei Plätze, drei ertragreiche Pflanzen

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Cannabis und Führerschein

Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. Wer darüber liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt eine strengere Regel ohne diesen Spielraum.

Wichtig ist die Einordnung: Der Grenzwert ist keine Erlaubnis zu fahren. Auch unterhalb von 3,5 Nanogramm kann eine Straftat vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen. Die Kombination aus Cannabis und Alkohol wird gesondert und deutlich strenger behandelt. Und der bloße Konsum ohne Teilnahme am Straßenverkehr führt seit der Reform nicht mehr automatisch zu Zweifeln an der Fahreignung.

Alle Details zu Grenzwerten, Bußgeldern, Nachweiszeiten, Sonderregeln für Patienten und zur MPU behandelt ausführlich der Ratgeber zu Cannabis und Führerschein 2026.

Bußgelder und Strafen

Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz werden je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld oder als Straftat behandelt. Entscheidend sind die Menge, der Ort und ob Minderjährige betroffen sind.

Verstoß Einordnung
Geringe Überschreitung der Besitzgrenze Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld
Deutliche Überschreitung Straftat, Strafverfahren möglich
Mehr als drei Pflanzen je nach Umfang Ordnungswidrigkeit oder Straftat
Konsum in Verbotszonen Ordnungswidrigkeit
Weitergabe an Erwachsene nicht erlaubt, Strafverfahren möglich
Weitergabe an Minderjährige Straftat, deutlich verschärft
Handel Straftat, unverändert streng verfolgt

Die konkreten Beträge und Rechtsfolgen legen die Länder in ihren Bußgeldkatalogen fest und unterscheiden sich regional. Deshalb nennt dieser Ratgeber bewusst keine Einzelbeträge, sondern die Einordnung. Wer einen Bescheid erhält, sollte ihn im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

Ein Punkt wird häufig übersehen: Der Schutz vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Unverschlossene Pflanzen oder offen gelagerte Vorräte in einem Haushalt mit Minderjährigen können eigenständig geahndet werden, unabhängig von der Menge.

Ab wann gilt das neue Cannabis-Gesetz 2026?

Stand August 2026 gilt noch nichts. Die MedCanG-Novelle ist nicht verabschiedet, weil die entscheidende zweite und dritte Lesung im Bundestag mehrfach verschoben und auch vor der Sommerpause nicht aufgerufen wurde. Telemedizin-Rezepte und Apothekenversand für Medizinalcannabis sind aktuell weiterhin legal möglich.

Warum sich das Verfahren zieht

Innerhalb der Koalition gibt es Streit über die Details, insbesondere bei Telemedizin und Versandhandel. Die SPD hat sich öffentlich für deren Erhalt ausgesprochen. Solange das Parlament nicht abstimmt, bleibt alles beim Alten. Das Verfahren liegt weiterhin im Gesundheitsausschuss, ein Termin für die finale Abstimmung steht nicht fest.

Der realistische Zeitrahmen

Da der Entwurf es bis zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause Anfang Juli nicht ins Plenum geschafft hat, war das Thema bis September vertagt. Ein Inkrafttreten neuer Hürden bei Versand oder Telemedizin verschiebt sich damit nach realistischer Einschätzung in den Spätherbst oder Winter 2026. Wer aktuell ein Telemedizin-Rezept nutzt, muss also nicht überstürzt handeln, sollte sich aber auf die Umstellung vorbereiten.

Zeitstrahl des Gesetzgebungsverfahrens

Der Weg der MedCanG-Novelle lässt sich lückenlos nachvollziehen. Er zeigt, dass der Entwurf seit über einem Jahr unterwegs ist und an derselben Stelle hängt.

Zeitpunkt Was passiert ist
Juli 2025 Das Bundesgesundheitsministerium legt den Referentenentwurf vor
8. Oktober 2025 Das Bundeskabinett beschließt den überarbeiteten Gesetzentwurf
21. November 2025 Der Bundesrat gibt seine Stellungnahme ab
18. Dezember 2025 Erste Lesung im Bundestag, Überweisung in den Gesundheitsausschuss
14. Januar 2026 Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss mit 22 Sachverständigen
26. März 2026 Der Bundesgerichtshof entscheidet zur Werbung, unabhängig vom Gesetzentwurf
Frühjahr 2026 Die geplante Abstimmung wird nicht aufgerufen, die Koalition ist uneins
Anfang Juli 2026 Auch vor der Sommerpause kommt der Entwurf nicht ins Plenum
Stand August 2026 Das Verfahren liegt weiter im Ausschuss, ein Abstimmungstermin steht aus

Welche Änderungen sind geplant?

Der Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 21/3061 sieht drei Kernverschärfungen für Medizinalcannabis vor: ein faktisches Telemedizin-Verbot für Erstverschreibungen, ein Versandverbot für medizinische Cannabisblüten und verpflichtende persönliche Arztkontakte für Folgerezepte.

1. Telemedizin-Verbot für Erstverschreibungen

Cannabisblüten sollen nur noch verschrieben werden dürfen, wenn der Arzt den Patienten persönlich in der Praxis untersucht hat. Reine Online-Rezepte über Fragebogen oder Videosprechstunde, also das Geschäftsmodell der bekannten Plattformen, wären damit nicht mehr möglich. Alle Details dazu stehen im Ratgeber zum Telemedizin-Verbot bei Cannabis.

2. Versandverbot für medizinische Blüten

Apotheken dürften medizinische Cannabisblüten nicht mehr per Post liefern, sondern nur noch zur persönlichen Abholung oder per Botendienst abgeben. Besonders betroffen wären Patienten in ländlichen Regionen, die keine Apotheke mit entsprechendem Sortiment in der Nähe haben.

3. Strengere Folgeverschreibungen

Folgerezepte sollen nur noch möglich sein, wenn innerhalb der letzten vier Quartale ein persönlicher Arztkontakt stattgefunden hat. Dazu kommen strengere Dokumentationspflichten für Ärzte und schärfere Kontrollen der Importe.

Was nicht betroffen ist

Die Novelle greift ausschließlich beim Medizinal-Cannabisgesetz an. Das Konsumcannabisgesetz mit Besitzgrenzen, Eigenanbau und Anbauvereinigungen bleibt davon unberührt. Auch CBD-Produkte und der Verkauf von Cannabis Samen sind nicht Gegenstand des Entwurfs.

Warum die Regierung eingreifen will

Die offizielle Begründung lautet, dass nach der Teillegalisierung 2024 die Zahl der Privatrezepte über Telemedizin-Plattformen stark gestiegen ist, häufig ohne persönlichen Arztkontakt. Die Regierung wertet das als Fehlentwicklung.

Die Zahlen dahinter

Der zweite Zwischenbericht der Begleitforschung vom April 2026 macht die Dimension deutlich. Deutschland war 2025 der größte legale Markt für Medizinalcannabis in Europa, mit einer Verfügbarkeit von bis zu 200 Tonnen. Besonders stark gewachsen sind Online-Apotheken und digitale Plattformen. Nach Einschätzung des Gesetzgebers wird dieser Boom nicht in erster Linie von schwer erkrankten Kassenpatienten getragen, sondern von einer wachsenden Zahl von Selbstzahlern mit Privatrezept.

Die genannten Gründe im Entwurf

  • fehlende körperliche Untersuchung und Aufklärung bei reinen Online-Rezepten
  • Missbrauchsgefahr durch Rezepte, die faktisch dem normalen Konsum dienen
  • besondere Risiken für junge Menschen
  • Schutz der ärztlich indizierten Therapie vor Verwässerung
  • Cannabisblüten haben keine arzneimittelrechtliche Zulassung im klassischen Sinn

Die Gegenposition

Patientenverbände, der Deutsche Hanfverband und der Branchenverband Cannabiswirtschaft lehnen die Novelle ab. In der Anhörung im Januar 2026 argumentierte der Branchenverband, die geplanten Sonderregeln behandelten medizinisches Cannabis ohne sachlichen Grund anders als andere verschreibungspflichtige Arzneimittel. Konkrete Daten zum Missbrauch im Rahmen der Telemedizin lägen nicht vor. Ein Vertreter der Patientenseite nannte dagegen die offensive Werbung auf Internetplattformen als eigentliches Hauptproblem und warnte davor, das Gesetz zulasten der Patienten zu ändern.

Was der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat

Während der Gesetzentwurf im Ausschuss liegt, hat sich die Lage für Cannabis-Plattformen bereits auf einem anderen Weg verschärft. Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 entschieden, dass publikumsgerichtete Werbung für ärztliche Behandlungen mit Medizinalcannabis gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen kann.

Was das konkret bedeutet

Maßgeblich ist nach der Entscheidung nicht, ob ein bestimmtes Präparat oder ein Hersteller genannt wird. Es genügt, dass die Kommunikation darauf hinwirkt, dass eine Verschreibung erfolgt. Damit sind viele der bislang üblichen Werbeformen von Telemedizin-Plattformen betroffen, ohne dass der Gesetzgeber überhaupt tätig geworden wäre.

Warum die Sache noch nicht abgeschlossen ist

Gegen die Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob europarechtliche Punkte dem Europäischen Gerichtshof hätten vorgelegt werden müssen. Zusätzlich hat derselbe Senat am selben Tag einen Telemedizin-Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Beide Verfahren können den weiteren Verlauf beeinflussen, unabhängig davon, ob der Bundestag über die Novelle abstimmt.

Für dich als Verbraucher ändert die Entscheidung unmittelbar nichts. Sie betrifft die Werbung der Anbieter, nicht deinen Zugang zu einem Rezept. Sie ist aber ein Hinweis darauf, dass sich der Rahmen auch ohne neues Gesetz verschieben kann.

Was das für Patienten bedeutet

Solange die Novelle nicht in Kraft ist, ändert sich nichts. Telemedizin-Rezepte und Apothekenversand laufen weiter. Nach einem Inkrafttreten müssten sich Patienten auf persönliche Arzttermine für jede Erstverschreibung, Abholung statt Versand und strengere Prüfungen einstellen.

Sinnvoll ist, sich jetzt vorzubereiten, statt auf den Tag der Abstimmung zu warten. Wer eine laufende Therapie hat, sucht am besten frühzeitig einen behandelnden Arzt vor Ort, der die Behandlung auch nach neuem Recht fortführen kann. Wer auf den Versand angewiesen ist, klärt vorab, welche Apotheke in erreichbarer Nähe das benötigte Präparat führt.

Für alle, die kein Rezept haben oder unabhängig davon bleiben wollen, gibt es Wege, die von der Novelle gar nicht berührt werden. Sie stehen weiter unten im Abschnitt zu den legalen Wegen ohne Rezept.

Wird Cannabis 2026 wieder verboten?

Nein. Die Teillegalisierung vom 1. April 2024 ist unverändert in Kraft. Besitz, privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen sind Stand August 2026 genauso erlaubt wie am Tag der Einführung. Die diskutierte Novelle betrifft ausschließlich medizinisches Cannabis auf Rezept.

Warum die Verwechslung so häufig ist

In Berichten und Überschriften werden beide Themen oft vermischt. Es gibt aber zwei getrennte Gesetze. Das Konsumcannabisgesetz regelt Besitz, Eigenanbau und Anbauvereine für Erwachsene. Das Medizinal-Cannabisgesetz regelt Cannabis auf ärztliche Verordnung. Wenn über eine Verschärfung berichtet wird, geht es seit 2025 praktisch immer um das zweite Gesetz. Wer das trennt, kann jede Schlagzeile in wenigen Sekunden einordnen.

Was eine echte Rücknahme bedeuten würde

Eine vollständige Rücknahme der Teillegalisierung wäre ein eigenes Gesetzgebungsverfahren mit Kabinettsbeschluss, Bundesratsbeteiligung, Lesungen im Bundestag und Übergangsfristen. Ein solches Verfahren ist derzeit nicht anhängig. Solange das so bleibt, ändert sich für Besitz und Eigenanbau nichts.

Rückblick auf die Debatte um eine Rücknahme

Seit 2024 wird immer wieder über eine Rücknahme der Teillegalisierung diskutiert. Aus diesen Ankündigungen ist bis heute kein Gesetz geworden. Die Regeln des Konsumcannabisgesetzes gelten unverändert.

Der Ablauf ist typisch für ein politisch umstrittenes Thema. Aus dem Wahlkampf heraus wurden Rücknahmen angekündigt, nach der Regierungsbildung wurde die Frage in Koalitionsverhandlungen verschoben, danach auf eine Auswertung der Erfahrungen vertagt. Anstelle einer Rücknahme entstand die MedCanG-Novelle, die einen deutlich engeren Bereich betrifft. Parallel liefen mehrere Anträge und Initiativen, die keine Mehrheit fanden.

Für die Praxis heißt das zweierlei. Erstens: Ankündigungen sind kein geltendes Recht, entscheidend ist erst eine beschlossene und verkündete Gesetzesänderung. Zweitens: Wer heute anbaut oder Mitglied in einem Verein ist, kann sich auf den aktuellen Rahmen verlassen, sollte aber im Blick behalten, dass sich politische Mehrheiten ändern können.

Wir beschreiben die politische Lage hier bewusst sachlich und ohne Bewertung einzelner Parteien. Für eine Kaufentscheidung ist nur relevant, was gilt, nicht wer was fordert.

Was sich seit April 2024 verändert hat

Nach mehr als zwei Jahren Teillegalisierung lässt sich eine erste Bilanz ziehen. Der sichtbarste Effekt ist die Entkriminalisierung des privaten Konsums, der zweitgrößte das starke Wachstum beim medizinischen Cannabis, das der Gesetzgeber inzwischen wieder eindämmen will.

Bereich Entwicklung seit April 2024
Besitz und Konsum für Erwachsene entkriminalisiert, Verfahren entfallen
Eigenanbau legal möglich, Nachfrage nach Samen deutlich gestiegen
Anbauvereinigungen vielerorts entstanden, Genehmigungsverfahren je Land unterschiedlich
Medizinalcannabis starkes Wachstum, Deutschland größter Markt Europas
Telemedizin starker Zuwachs, jetzt Ziel der geplanten Verschärfung
Straßenverkehr seit August 2024 eigener THC-Grenzwert statt Nulltoleranz
Werbung seit März 2026 durch Rechtsprechung deutlich enger

Was viele überrascht hat

Die politische Diskussion hat sich innerhalb von zwei Jahren fast vollständig verlagert. 2024 ging es um die Frage, ob die Teillegalisierung Bestand hat. 2026 geht es um den medizinischen Bereich, also genau den Teil, der vor der Legalisierung als unproblematisch galt. Der Freizeitbereich mit Eigenanbau und Vereinen steht dagegen aktuell nicht im Zentrum der Debatte.

Preise nach der Legalisierung

Einen einheitlichen Preis gibt es nicht, weil es keinen freien Verkauf gibt. Was du zahlst, hängt vom Weg ab: Eigenanbau kostet vor allem einmalig Ausrüstung, Anbauvereinigungen arbeiten mit Mitgliedsbeitrag und Abgabepreis, medizinisches Cannabis läuft über Apothekenpreise.

Eigenanbau

Der laufende Preis pro Gramm ist hier am niedrigsten, weil nach der Anfangsinvestition vor allem Strom, Erde und Dünger anfallen. Samen kosten bei CBD040 ab 3,90 Euro pro Stück, dazu kommen je nach Setup Beleuchtung, Zelt und Belüftung. Wer outdoor anbaut, spart den größten Teil davon. Die Rechnung geht allerdings nur auf, wenn der Anbau gelingt, deshalb lohnt sich robuste Genetik gerade beim ersten Durchgang.

Anbauvereinigungen

Hier setzt sich der Preis aus dem Mitgliedsbeitrag und einem Abgabepreis je Gramm zusammen. Die Höhe legt jeder Verein selbst fest, weil er sich nicht kommerziell finanzieren darf, sondern kostendeckend arbeitet. Ein Vergleich lohnt sich, die Spannen sind je nach Region deutlich.

Medizinisches Cannabis

Der Preis richtet sich nach Apothekenabgabe und Sorte. Bei Selbstzahlern liegt er in der Regel deutlich über dem, was Eigenanbau kostet. Kommt es zum Versandverbot, dürften zusätzlich Wege und Aufwand für die Abholung anfallen.

Der günstigste legale Weg bleibt der Eigenanbau

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Legale Wege ohne Rezept

Unabhängig vom Ausgang der MedCanG-Novelle bleiben drei Wege legal: rezeptfreie Hanfprodukte mit sehr geringem THC-Gehalt, die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung und der private Eigenanbau aus legal erworbenen Samen. Keiner davon ist von Telemedizin- oder Versandverbot betroffen.

1. Rezeptfreie CBD-Produkte

CBD-Blüten und CBD-Produkte aus EU-zertifiziertem Nutzhanf mit sehr geringem THC-Gehalt sind frei verkäuflich und versandfähig, heute wie nach einer möglichen Gesetzesänderung. Die Extra-Strong-Linie bei CBD040 erreicht bis zu 60 Prozent CBD, das CBD Haschisch bis zu 70 Prozent. Alles laborgeprüft und in 24 Stunden aus Hamburg versendet. Eine Übersicht bieten die CBD Blüten und die stärksten CBD Blüten.

2. Anbauvereinigung

Wer THC-Cannabis legal beziehen möchte, ohne selbst anzubauen, wird Mitglied in einem Anbauverein. Über CBD040 ist der Beitritt zu Nature 040 in Hamburg möglich, siehe CSC-Mitgliedschaften.

3. Eigenanbau

Bis zu drei Pflanzen pro erwachsener Person, unabhängig von jedem Rezept. Wie du sauber startest, erklären die Ratgeber zum Cannabis Samen keimen lassen und zur Cannabis Blütephase.

CBD und Nutzhanf, die Abgrenzung

CBD fällt nicht unter das Konsumcannabisgesetz. Produkte aus EU-zertifiziertem Nutzhanf mit sehr geringem THC-Gehalt sind frei verkäuflich, rezeptfrei und ohne Mengenbegrenzung erhältlich. Sie wirken nicht berauschend.

Der entscheidende Unterschied liegt im THC-Gehalt. Liegt er unterhalb des geltenden Grenzwerts und stammt das Material aus zugelassenem Nutzhanf, handelt es sich rechtlich um ein Hanfprodukt und nicht um Cannabis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Deshalb gelten hier weder die 25-Gramm-Grenze noch die Drei-Pflanzen-Regel noch die Konsumverbotszonen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu halbsynthetischen Cannabinoiden. HHC, THCP und 10-OH-HHC sind keine CBD-Produkte und seit Juni 2024 beziehungsweise Ende 2025 verboten. Wer heute auf Angebote trifft, die diese Stoffe als legal bewerben, sollte vorsichtig sein. Die Hintergründe stehen im Ratgeber zum HHC-Verbot und den legalen Alternativen.

Wie andere Länder es regeln

Deutschland liegt mit seiner Teillegalisierung im internationalen Vergleich im Mittelfeld. Vollständig legalisiert ist Cannabis für Erwachsene unter anderem in Kanada, Uruguay, Malta und Luxemburg, während viele europäische Länder den Besitz lediglich entkriminalisiert haben.

Ein einheitliches EU-Recht gibt es nicht, jedes Land regelt eigenständig. Die Spanne reicht von legalisiert in Malta und Luxemburg über geduldet in den Niederlanden bis zu sehr streng in Frankreich und Schweden. Wichtig für Reisende ist vor allem eine Regel, die praktisch überall gilt: Cannabis darf nicht über Landesgrenzen mitgenommen werden, auch nicht zwischen zwei Ländern, in denen es jeweils legal ist.

Eine vollständige Übersicht mit den Regeln je Land findest du im Ratgeber In welchen Ländern ist Cannabis legal. Was du im Urlaub konkret beachten musst, behandelt der Beitrag zu CBD und Cannabis im Urlaub.

Fazit

Für den privaten Bereich hat sich seit April 2024 nichts geändert. Besitz bis 25 Gramm unterwegs und 50 Gramm zuhause, drei Pflanzen Eigenanbau und Anbauvereinigungen gelten unverändert.

Die geplante Verschärfung betrifft ausschließlich medizinisches Cannabis auf Rezept, also Telemedizin und Apothekenversand. Der Entwurf mit der Drucksachennummer 21/3061 ist seit Dezember 2025 im Verfahren und wurde bisher nicht zur Abstimmung aufgerufen, auch nicht vor der Sommerpause. Ein Inkrafttreten ist damit frühestens im Spätherbst oder Winter 2026 realistisch.

Zwei Punkte solltest du trotzdem im Blick behalten. Erstens hat der Bundesgerichtshof im März 2026 die Werberegeln für Cannabis-Behandlungen bereits verschärft, ganz ohne neues Gesetz. Zweitens gilt im Straßenverkehr seit August 2024 ein eigener THC-Grenzwert, dessen Missachtung unabhängig von jeder Legalisierungsdebatte teuer wird.

Wer unabhängig von politischen Entscheidungen bleiben möchte, hat drei Wege, die von der Novelle gar nicht berührt werden: rezeptfreie CBD-Produkte, die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung und den Eigenanbau aus legal erworbenen Samen.

Häufige Fragen zum Cannabis-Gesetz

Was gilt aktuell beim Cannabis-Gesetz in Deutschland?

Seit dem 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm unterwegs und 50 Gramm zuhause besitzen sowie bis zu drei Pflanzen anbauen. Ein freier Verkauf ist nicht erlaubt.

Wie viel Cannabis darf ich besitzen?

25 Gramm unterwegs und 50 Gramm in der eigenen Wohnung, jeweils pro erwachsener Person ab 18 Jahren. Beide Grenzen beziehen sich auf getrocknetes Material.

Wie viele Pflanzen darf ich anbauen?

Bis zu drei Pflanzen gleichzeitig pro erwachsener Person. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen männlichen und weiblichen Pflanzen, jede lebende Pflanze zählt mit, auch Sämlinge und Stecklinge.

Wo darf ich Cannabis konsumieren?

In der Öffentlichkeit grundsätzlich ja, aber nicht in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten, dort gilt ein Abstand von 100 Metern. In Fußgängerzonen ist der Konsum tagsüber untersagt.

Darf ich meine Ernte weitergeben?

Nein. Die Weitergabe ist auch unter Erwachsenen nicht erlaubt, der Eigenanbau ist ausschließlich für den Eigenbedarf gedacht.

Was ist eine Anbauvereinigung?

Ein nicht kommerzieller Verein mit behördlicher Erlaubnis, der gemeinschaftlich Cannabis anbaut und begrenzte Mengen an seine Mitglieder abgibt. Umgangssprachlich Cannabis Social Club genannt.

Kann ich selbst einen Cannabis Social Club gründen?

Ja, mit erheblichem Aufwand. Nötig sind ein eingetragener Verein, ein Antrag bei der Landesbehörde, Konzepte zu Anbau, Sicherung, Jugendschutz und Prävention sowie laufende Meldepflichten. Die Verfahren unterscheiden sich je Bundesland deutlich.

Welcher THC-Grenzwert gilt beim Autofahren?

Seit dem 22. August 2024 gelten 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt eine strengere Regel. Auch unterhalb des Werts kann bei Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen.

Ist das Cannabis-Gesetz 2026 schon in Kraft?

Nein. Die MedCanG-Novelle mit Telemedizin- und Versandverbot ist Stand August 2026 nicht beschlossen. Die Abstimmung wurde bisher nicht aufgerufen, das Verfahren liegt im Gesundheitsausschuss.

Wann tritt die MedCanG-Novelle voraussichtlich in Kraft?

Da der Entwurf es vor der Sommerpause nicht ins Plenum geschafft hat, ist ein Inkrafttreten frühestens im Spätherbst oder Winter 2026 realistisch. Ein fester Termin steht nicht fest.

Was genau soll sich mit der Novelle ändern?

Erstverschreibungen nur noch nach persönlichem Arztkontakt, ein Versandverbot für medizinische Cannabisblüten und persönliche Arztkontakte mindestens alle vier Quartale für Folgerezepte.

Warum verzögert sich die Abstimmung?

Die Koalition ist bei Telemedizin und Versandhandel uneins. Solange sich das Parlament nicht einigt und der Entwurf nicht aufgerufen wird, bleibt der bisherige Rechtsstand bestehen.

Betrifft die Novelle auch Eigenanbau und Cannabis Samen?

Nein. Der Entwurf greift nur beim Medizinal-Cannabisgesetz an. Eigenanbau, Cannabis Samen, CBD-Produkte und Anbauvereinigungen sind davon nicht betroffen.

Kann ich aktuell noch medizinisches Cannabis online bestellen?

Ja. Solange die Novelle nicht in Kraft ist, sind Telemedizin-Rezepte und Apothekenversand weiterhin möglich.

Was hat der Bundesgerichtshof im März 2026 entschieden?

Dass publikumsgerichtete Werbung für ärztliche Cannabis-Behandlungen gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen kann. Entscheidend ist, dass die Kommunikation auf eine Verschreibung hinwirkt.

Wird Cannabis 2026 wieder verboten?

Nein. Die Teillegalisierung ist unverändert in Kraft, und ein Verfahren zu ihrer Rücknahme ist derzeit nicht anhängig. Die Diskussion betrifft ausschließlich medizinisches Cannabis.

Ist die Legalisierung rückgängig gemacht worden?

Nein. Trotz mehrfacher Ankündigungen ist aus den Rücknahme-Forderungen kein Gesetz geworden. Besitz, Eigenanbau und Anbauvereinigungen gelten wie seit April 2024.

Sind CBD-Produkte vom neuen Gesetz betroffen?

Nein. CBD aus EU-zertifiziertem Nutzhanf mit sehr geringem THC-Gehalt fällt nicht unter das Konsumcannabisgesetz und ist frei verkäuflich, rezeptfrei und versandfähig.

Was kostet Cannabis nach der Legalisierung?

Einen einheitlichen Preis gibt es nicht, weil kein freier Verkauf existiert. Am günstigsten ist der Eigenanbau, Anbauvereinigungen arbeiten mit Mitgliedsbeitrag und Abgabepreis, medizinisches Cannabis läuft über Apothekenpreise.

Wie komme ich legal an Cannabis?

Über den Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen, über die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung oder mit ärztlicher Verordnung. CBD-Produkte sind unabhängig davon frei erhältlich.

Was passiert bei einem Verstoß?

Je nach Schwere eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld oder ein Strafverfahren. Entscheidend sind Menge, Ort und ob Minderjährige betroffen sind. Die konkreten Beträge legen die Länder fest.

Muss ich meine Pflanzen absichern?

Ja. Der Schutz vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche ist gesetzliche Pflicht und kann eigenständig geahndet werden, unabhängig von der Menge.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Deutscher Bundestag, Dokumente zum Gesetzentwurf und zur Anhörung im Gesundheitsausschuss: bundestag.de
  2. Gesetze im Internet, amtliche Volltexte von Konsumcannabisgesetz und Medizinal-Cannabisgesetz: gesetze-im-internet.de
  3. Bundesministerium für Gesundheit, Informationen zum Cannabisgesetz: bundesgesundheitsministerium.de
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Medizinalcannabis: bfarm.de
  5. Bundesgerichtshof, Entscheidungen und Pressemitteilungen: bundesgerichtshof.de

Stand der Recherche: August 2026, laufend aktualisiert. Bezug: Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/3061, BGH-Entscheidung vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25). Die Rechtslage kann sich nach Veröffentlichung geändert haben. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Abgabe und Konsum ausschließlich für Personen ab 18 Jahren.